§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V.", abgekürzt ASB. Erkennungszeichen des Regionalverbandes ist ein rotes, langgezogenes "S" im gelben Kreuz auf rotem Untergrund, in Verbindung mit dem Namen Arbeiter-Samariter-Bund.
Sitz und Gerichtsstand des Regionalverbandes befindet sich in Neubrandenburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
Der Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Zu den Aufgaben des Regionalverbandes gehören jene mit regionalem Bezug. Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung;
- Förderung des freiwilligen Engagements;
- Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen und Katastrophenschutz; Breitenausbildung;
- Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen;
- Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;
- Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
- Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband;
- Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht;
- Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe;
- Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
- Mitwirkung in der Sozialplanung; Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Aufgaben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten; ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des ASB entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden. Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband
Der Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V. ist Mitglied im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
Die Mitwirkungsrechte des Regionalverbandes Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V. im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. werden durch den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V. wahrgenommen.
§ 5 Mitgliedschaft im Landesverband
Der Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e.V. ist Mitglied im Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V.
Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V. verliert der Regionalverband Neubrandenburg/ Mecklenburg-Strelitz e.V. auch die Mitgliedschaft im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
Ein etwa neu gewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßem Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Bei Austritt oder Ausschluß überträgt der Regionalverband sein Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Regionalverbandes sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen, Vereinigungen und gesellschaftlichen Gruppen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des Regionalverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Orts-/Kreis-/Regionalverbandes zu werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme in den ASB erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, sofern nicht der Landes- oder Regionalverbandsvorstand binnen acht Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der Zentralen Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes schriftlich widerspricht. Gegen die Ablehnung der Aufnahme in den ASB kann der Betroffene innerhalb vier Wochen Beschwerde bei der Regionalverbandskontrollkommission erheben, die endgültig entscheidet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder können aktiv tätig werden; ihren Einsatz regelt die Dienstordnung.
Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Nur vollgeschäftsfähige Mitglieder sind für die Funktion des Vorstandes und der Kontrollkomission wählbar. Mitglieder genießen im Dienst für den ASB Versicherungsschutz nach Maßgabe der abgeschlossenen Verträge. Gerichtsstand für die aus den Mitgliederrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das Gericht am Sitz des Regionalverbandes. Das Mitglied hat zur Finanzierung der Tätigkeit des Arbeiter-Samariter-Bundes Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung bezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Vereine, Gesellschaften, Firmen, Organisationen, deren Wirkungsbereiche den Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes nicht überschreiten, können auf Antrag als korporative Mitglieder durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte durch einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit dreimonatiger Frist zu jedem Monatsende gekündigt werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird gesondert vereinbart.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
- durch Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden; die Beendigung ist dem - Mitglied schriftlich mitzuteilen;
- durch Ausschluß aus dem ASB, unter entsprechender Anwendung des § 15,
- durch Tod.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband endet auch die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband.
Das zeitweise überlassene Eigentum der Organisation ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an die zuständige Organisationsstufe zurückzugeben. Der Dienstausweis ist beim Ausscheiden aus der Organisation vom Regionalverband als ungültig zu kennzeichnen.
§ 9 Organe
Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollkommission
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Regionalverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
- den Jahresabschluss des Regionalverbandes entgegenzunehmen,
- den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,
- Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,
- alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat,
- Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen, über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden, Änderungen der Satzung zu beschließen,
- über die Auflösung des Regionalverbandes zu beschließen.
Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Im Regionalverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem Regionalverband beigetreten sind, mit Stimmrecht teilnehmen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
- wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Regionalverbandes erfordert;
- wenn die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Regionalverbandes verlangt wird;
- wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangen; kommt der Regionalverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
- von den stimmberechtigten Mitgliedern,
- vom Vorstand des Regionalverbandes,
- von den Kontrollkommissionen des Regionalverbandes,
- vom Landesvorstand,
- vom Verbandsforum auf regionaler Ebene,
- von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).
Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der Tageszeitung, in der auch das örtlich zuständige Amtsgericht seine Bekanntmachungen veröffentlicht, anzuzeigen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein- Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.
§ 11 Regionalverbandsvorstand
Der Regionalverbandsvorstand (nachstehend Vorstand genannt) nimmt die laufenden Geschäfte des Regionalverbandes nach den Richtlinien und Satzungen des ASB und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in seinem Tätigkeitsbereich wahr.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- den ASB in seinem Tätigkeitsbereich zu vertreten und Verträge abzuschließen,
- die Einrichtungen und das Vermögen des Regionalverbandes zu verwalten; hierzu gehört insbesondere die Erstellung eines Haushalts- und eines Stellenplanes für - das Geschäftsjahr, die der Genehmigung durch den Landesvorstand bedürfen;
- die Mitgliederversammlung einzuberufen,
- der Mitgliederversammlung, dem Landesverband und dem Bundesverband mindestens jährlich einmal Bericht zu erstatten,
- Ausschlußverfahren von Mitgliedern gemäß § 15 durchzuführen.
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Regionalverband gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seinen Beratungen Vertreter von Fachkreisen heranziehen. Die Zahl weiterer Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt, wobei die Anzahl jeweils ungerade sein muß. Der Regionalvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und der Vereinigung betrifft. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neugewählten Vorstandes im Amt.
Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
§ 12 Kontrollkommission
Die Kontrollkommission des Regionalverbandes besteht aus drei Mitgliedern. Die Kontrollkommission hat insbesondere die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes zu überwachen sowie die in der Satzung weiter ausgeführten Aufgaben wahrzunehmen. Einzelheiten sind in den Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes geregelt, auf die verwiesen wird. Die gewählten Mitglieder der Kontrollkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
§ 13 Arbeiter-Samariter-Jugend
Die Mitarbeit in der Arbeiter-Samariter-Jugend und deren Tätigkeit ist in den Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes geregelt.
§ 14 Aufsichtsrecht
Der Regionalverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Landes- und Bundesverband an.
§ 15 Ausschluß natürlicher Personen
Eine natürliche Person kann ausgeschlossen werden, wenn sie:
- dem ASB grob fahrlässig oder vorsätzlich materiell oder im Ansehen geschadet hat,
- dem satzungsmäßigen Anordnungen der Vorstände oder den Beschlüssen der zuständigen Organe nicht folgt,
- sich Eigentum des ASB widerrechtlich zugeeignet hat oder widerrechtlich sich oder einem anderen wirtschaftliche Vorteile verschafft hat,
- sich an Gruppenbildungen beteiligt hat, die den Zielen und Aufgaben des ASB entgegenstehen.
Der Vorstand leitet das Ausschlußverfahren nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes durch schriftliche Unterrichtung des Mitgliedes ein. In dieser Unterrichtung sind der Sachverhalt sowie der Ausschlußgrund ausführlich darzustellen und alle Beweismittel anzugeben bzw. beizufügen. Der Vorstand hat das Mitglied aufzufordern, sich innerhalb von vier Wochen schriftlich zu äußern. Erst nachdem das Mitglied gehört wurde und die Frist abgelaufen ist, hat der Vorstand über den Antrag innerhalb von weiteren drei Monaten zu entscheiden. Mit Zugang der Mitteilung über die Einleitung des Ausschlußverfahrens beim Mitglied - spätestens aber drei Tage nach Aufgabe zur Post durch eingeschriebenen Brief - ruhen die Rechte, Pflichten und Funktionen des Mitgliedes und enden mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch bei der Kontrollkommission des Regionalverbandes einlegen. Diese hat erneut zu ermitteln und binnen acht Wochen über den Einspruch zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist kann auf Antrag eines Beteiligten die Landeskontrollkommission die Entscheidung an sich ziehen. Die Entscheidung der Kontrollkommission ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied sowie den Vorständen von Regional-, Landes- und Bundesverband mitzuteilen. Gegen die Entscheiduung der Kontrollkommission des Regionalerbandes können das Mitglied und der Vorstand innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Landeskontrollkommission einlegen. Die Landeskontrollkommission soll darüber binnen sechs Monaten entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens für den ASB kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Landes oder Bundesvorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied und der Vorstand des Regionalverbandes sowie des an der Entscheidung nicht beteiligten Landes- bzw. Bundesverbandes sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung gemäß Absatz 7 können das Mitglied, der Vorstand des Regionalverbandes und der an der Entscheidung nicht beteiligte Landes bzw. Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben bei der Bundeskontrollkommission. Die Bundeskontrollkommission soll darüber binnen sechs Monaten entscheiden. Eine Vertretung durch Dritte ist im Ausschlußverfahren unzulässig. Macht das Mitglied von seinen Einspruchsrechten nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem letztgültigen Beschluß mit der Folge, daß dieser nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.
Der Ausschluß tritt mit Wirkung für den Regional-, Landes- und Bundesverband in Kraft.
§ 16 Richtlinien
Die von der Bundeskonferenz des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. beschlossenen Richtlinien sind für den Regionalverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Konferenzen, Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Satzungsänderung und Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Regionalverbandes beschließen. Satzungs- und Richtlinienänderungen oder Ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Bei Auflösung des Regionalverbandes oder bei Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke des Regionalverbandes (nicht aber bei Erweiterung oder Präzisierung dieser Zwecke) fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V. oder, falls dieser nicht mehr besteht, zu gleichen Teilen an die übrigen Kreisverbände des bisherigen Landesverbandes. Bestehen auch solche Kreisverbände nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., falls dieser nicht mehr besteht, zu gleichen Teilen an die übrigen Landesverbände des ASB und - wenn auch solche nicht mehr bestehen - zu gleichen Teilen an die Arbeiterwohlfahrt und an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Die Empfänger dürfen das erhaltene Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.
Die Satzung wurde am 17.07.1992 errichtet, am 02.06.1994, 22.11.1995,
18.04.2002, 29.08.2002 und am 20.04.2006 geändert.